Wenn Patienten einen reservierten Behandlungstermin ohne ausreichende Entschuldigung kurzfristig wieder absagen, dürfen Zahnärzte grundsätzlich ein Ausfallhonorar verlangen. So lautet eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln (Az.: C 179/04). Konkret hatte ein selbstständiger Kaufmann gleich zwei Termine platzen lassen. Weil sich der Patient zuvor in dem Anmeldeformular schriftlich verpflichtet hatte, im Fall einer kurzfristigen Absage – innerhalb von weniger als 24 Stunden – pro vereinbarter halben Stunde ein Ausfallhonorar in Höhe von 35 Euro zu zahlen, stellte sein Zahnarzt ihm insgesamt 105 Euro in Rechnung. Diese vereinbarte Pauschale wurde vom Amtsgericht Berlin-Neukölln akzeptiert, da der Ausfall eines Patienten vergleichbar sei mit dem Wegfall eines Kundenauftrags.