Bei der Frage, ob dem Patienten auf dessen Verlangen Einsicht in seine Krankenunterlagen gewährt werden muss, herrscht immer wieder Rechtsunsicherheit.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof das Recht des Patienten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.1982 – VI ZR 222/79). Da die Krankenunterlagen Eigentum des Zahnarztes sind, können diese nicht im Original zum Verbleib beim Patienten verlangt werden.
Der Patient kann gegen Übernahme der Kosten (Kopien, Verpackung, Versand) Fotokopien fertigen lassen bzw. diese selbst fertigen. In der Rechtssprechung wird es als sachgerecht angesehen, wenn der Zahnarzt für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro/Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro berechnet. Müssen doch einmal Originalunterlagen ausgehändigt werden (z.B. Röntgenbilder), so sollte sich der Zahnarzt vom Patienten eine schriftliche Empfangsbestätigung unterschreiben lassen.
Ein Einsichtsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Es umfasst grundsätzlich nur Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen.