Nein, nicht in beliebiger Höhe, aber in der Spanne zwischen dem 1-fachen und 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ.  Bei der Mehrkostenregelung im Zusammenhang mit Zahnersatz ist daher eine Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungssatzes der GOZ zulässig, allerdings muss diese Überschreitung in der Rechnung – nicht im Kostenvoranschlag – begründet werden.