Bei fehlerhaftem Zahnersatz kann Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein. Bei neuem Zahnersatz gelten die Regelungen des Werkvertrages. Das heißt, der Zahnarzt muss innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist nachbessern. Aus diesem Grund sollten Versicherte zuerst mit dem Zahnarzt über Schwierigkeiten mit dem Zahnersatz sprechen. Denn der Zahnarzt kann häufig helfen und Beschwerden beseitigen.
Wichtig zu wissen: Sofern Sie Ihrem Zahnarzt diese Gelegenheit nicht geben, verlieren Sie unter Umständen einen möglichen Schadensersatzanspruch. Zudem dürfen Sie die Behandlung erst dann abbrechen, wenn die notwendigen Maßnahmen vom Zahnarzt abgelehnt werden oder der Zahnersatz wegen einer schlechten Planung oder Ausführung unbrauchbar ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder die Rückzahlung des Eigenanteils kann gegebenenfalls beim zuständigen Zivilgericht durchgesetzt werden.
Bestehen die Probleme trotz Nachbesserungen des Zahnarztes weiter und ist er zudem nicht bereit, weitere Arbeiten zu übernehmen, dann wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Diese lässt Ihren Zahnersatz von einem Gutachter prüfen.