Mit Urteil vom 24. 3. 1997 (AZ 15 O 3196/ 96) hat das Landgericht Leipzig über die Frage entschieden, ob es sich um einen Kunstfehler handelt, wenn ein Wurzelkanalinstrument in der Zahnwurzel abbricht. Im konkreten Fall brach während der Behandlung ein Wurzelkanalerweiterer ab. Die beklagte Zahnärztin hatte den Patienten vorab umfassend über die vorgesehene Behandlung und den Einsatz des Wurzelkanal-Instrumentes aufgeklärt. Allerdings erfolgte keine Aufklärung über die mögliche Gefahr eines Instrumentenbruchs.

Das Landgericht Leipzig entschied nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, dass der Abbruch des Wurzelkanalerweiterers nicht auf einem fehlerhaften Einsatz des Instrumentes beruhte. Damit wurde ein Behandlungsfehler verneint. Darüber hinaus wurde ein Aufklärungsverschulden verneint, da nach Aussage des Sachverständigen der Abbruch eines Wurzelkanalerweiterers als Ausnahme anzusehen ist. In einer früheren Entscheidung entschied das Landgericht Hannover (AZ 10 S 86/87), daß anläßlich einer Wurzelbehandlung die Instrumentenspitze auch ohne jegliches Verschulden des Zahnarztes abbrechen kann.

LG Leipzig, Urteil vom 24. 3. 1997, AZ 15 O 3196/ 96

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.