Allergie auf Zahnersatz (OLG Oldenburg)
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine weitere Entscheidung zur Haftung von Zahnärzten bei allergischen Reaktionen auf die Einbringung von Zahnersatz getroffen. Die Patientin hatte ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld verklagt, u. a. weil es angeblich zu allergischen Reaktionen gegen den eingebrachten Zahnersatz gekommen war. Die Haftung des Zahnarztes setzt jedoch einen Behandlungsfehler voraus, den das Gericht nicht erkennen konnte.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin sich vier Implantate einbringen lassen. Der beklagte Zahnarzt, der die Nachversorgung übernommen hatte, setze eine Zahnersatzkonstruktion auf diese Implantate. Mit dem eingebrachten Zahnersatz war die Klägerin aber sehr unzufrieden. Neben anderen Mängeln habe der Zahnarzt für den Zahnersatz Materialien verwendet, die sich mit den Metallen der eingebrachten Implantate nicht vertragen hätten. Aufgrund einer Unverträglichkeit der von dem Zahnarzt verwendeten Materialien sei es zu Magen- und Darmbeschwerden und anderen allergischen Reaktionen gekommen. Sie warf dem Zahnarzt vor, dass er vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests hätte durchführen müssen.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin scheiterte auch mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Der 5. Zivilsenat entschied dabei, dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, wenn es bei einer implantat-getragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt. Bei einer implantatgestützten Zahnersatzkonstruktion müßten in der Regel unterschiedliche Metalle verwendet werden, weil auch unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Teile der Konstruktion gestellt würden. Geringe galvanische Ströme seien daher unvermeidbar. Medizinisch relevante Auswirkungen sind damit aber nicht verbunden. Darüber hinaus besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen.
OLG OLdenburg, Urteil vom 28.02.2007, Az. 5 U 147/05
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.11.2007, letzten Änderung: 04.11.2007, letzte Überprüfung: 04.11.2007.