Patienten haben bei einem Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Störungen (hier: Tinnitus), ausgelöst von Amalgam-Zahnfüllungen, einen Anspruch auf Füllungen aus anderem Material. Die Kosten hierfür hat die Krankenversicherung zu tragen. Dieser Rechtsanspruch gilt nach auch dann, wenn der Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und dem Amalgam medizinisch nicht eindeutig erwiesen, sondern nur mit einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Die Krankenversicherung hatte jedoch die Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der Begründung verweigert, dass kein Zusammenhang zwischen Amalgam und Tinnitus-Erkrankungen bestehe. Das Gericht entschied zu Gunsten des Patienten, dass die Krankenversicherung auch die Kosten für eine “quasi experimentelle Therapie zu erstatten hat, wenn es sich um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es einen anderen Erfolg versprechenden Heilungsweg nicht gibt”. Im Fall des Klägers sei das Amalgam als “letzte Möglichkeit” ersetzt worden. Es sei eine “Hoffnungstherapie” gewesen, auf die der Patient einen Anspruch habe.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 27.10.2000, Az. 30 C 38/99-47.

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Datum der Erstellung: 17.05.2007, letzten Änderung: 17.05.2007, letzte Überprüfung: 17.05.2007.