Auch Assistenten dürfen bleachen.

Eine Zahnaufhellung (“Bleaching”) dürfen einem Urteil des Landgerichts Frankfurt zufolge nicht nur Zahnärzte durchführen. Es handele sich bei einer Zahnweißung nicht um eine zahnheilkundliche Tätigkeit, entschied die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Dieses teilte das Landgericht am Montag mit. Das Urteil ist rechtskräftig. In dem Verfahren hatte eine zahnärztliche Berufsorganisation gegen einen Zahnarzt geklagt. Der Mann, der eine Zahnarztpraxis betreibt, führt darüber hinaus einen Laden, in dem eine zahnärztliche Assistentin Zähne aufhellt. Für diese Leistung warb der Zahnarzt auf einer Internetseite. Dort fand sich auch ein Informationskasten, in dem Angehörige zahnärztlicher Assistenzberufe angeregt wurden, sich durch die Gründung eines solchen Geschäfts selbstständig zu machen.

Die Berufsorganisation forderte von dem Zahnarzt die Unterlassung derartiger Aussagen, weil er dadurch nicht approbierte Zahnärzte in unlauterer Weise zur Ausübung von Tätigkeiten verleite, die laut Zahnheilkundegesetz Zahnärzten vorbehalten sind. Das Gericht folgte dem Antrag nicht. Sowohl Zahnreinigen als auch Zahnweißen seien keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten. Sie dürfen auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe durchgeführt werden.

LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2006, Az. 3-12 O 205/06.

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Pressemitteilung vom 12.02.2007

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Datum der Erstellung: 22.06.2007, letzten Änderung: 22.06.2007, letzte Überprüfung: 22.06.2007.