Aufbewahrungspflicht

Die Zahnarztpraxis ist gesetzlich verpflichtet, Behandlungsunterlagen, beispielsweise Patientenkartei oder Röntgenbilder, für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren (Tabelle). Kommt die Praxis dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Zahnarzt bei einem Rechtstreit gegebenenfalls nachweisen, dass ihm kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 14.11.2010, letzten Änderung: 14.11.2010, letzte Überprüfung: 14.11.2010.