Mit Urteil vom 17.4.2001 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu den Aufklärungspflichten bei Implantatbehandlungen Stellung genommen. Ein Patient muss von seinem Zahnarzt informiert werden, wenn dieser eine ältere und zwischenzeitlich weniger gebräuchliche und risikobehaftetere Methode anwenden wolle. Vor allem sei über Behandlungsalternativen aufzuklären. Fehlerhaft sei die Aufklärung, wenn die Risiken unzutreffend geschildert würden. Wenn sich die gewählte Art der Versorgung als unbrauchbar erweise, könne der Zahnarzt seinen Honoraranspruch wegen des Aufklärungsmangels verlieren.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2001, Az. 14 U 74/00

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.