Insbesondere vor einem nicht dringend erforderlichen Eingriff muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sich deren Auswirkungen nachteilig für die weitere Lebensführung des Patienten gestalten. Davon ist bei einer Osteomyelitis, die sich nach einer operativen Weisheitszahnentfernung eingestellt hat, auszugehen.

OLG Köln,Urteil vom 12.03.2003, AZ. 5 U 52/02

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.