Auch ein kunstgerechter ärztlicher Eingriff erfüllt mangels Einwilligung des Patienten, jedenfalls in der Regel, den Tatbestand der Körperverletzung. Die im ärztlichen Eingriff liegende Körperverletzung ist nur bei besonderer Rechtfertigung erlaubt. Diese liegt regelmäßig in der Einwilligung des Patienten, deren Notwendigkeit sich vor allem aus Art. 2 GG ergibt.

Bei fehlender Einwilligung wird die Rechtswidrigkeit im Regelfalle auch durch Fehlerfreiheit und Erfolg des Eingriffs nicht beseitigt. Die Einwilligung kann auch aus den Umständen und dem Gesamtverhalten des Patienten hervorgehen. Voraussetzung wirksamer Einwilligung ist aber, von zwingenden Ausnahmen abgesehen, die Aufklärung des Patienten über Art und Umfang des Eingriffs.

BGH, Urteil vom 28.06.1963, Az. IV StR 202/63

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.