Ein Zahnarzt ist verpflichtet, vor einer Behandlung mit Knochenersatzmaterial zunächst auf die Vorzüge einer Behandlung mit Eigenknochen (Beckenknochentransplantation) hinzuweisen und ausführlich darüber aufzuklären. Erst nach dieser Aufklärung kann er unter Verwendung des Materials BIO-OSS den Aufbau des Kieferknochens durchführen. Dieses Knochenersatzmaterial kann eine regelmäßig stationär durchzuführende Beckenknochentransplantation entbehrlich werden lassen, so dass auch schwere Fälle einer Kieferatrophie grundsätzlich auch von einem niedergelassenen Zahnarzt ambulant behandelt werden können.

Die Aufklärung hinsichtlich dieses Materials darf sich nicht auf den für den Patienten nicht verständlichen Hinweis der „bovinen“ Herkunft des Materials beschränken. Der Zahnarzt muss davon ausgehen, dass der Patient den Begriff „bovin“ nichts versteht. Dementsprechend muss dieser Begriff für den Patienten verständlich erklärt werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2005, Az. 1 U 25/05

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.