Ein Patient kann von einem Zahnarzt ein Schmerzensgeld verlangen, wenn der Zahnarzt eine bestimmte Behandlungsmethode ohne Aufklärung über Behandlungsalternativen gewählt hat. Im konkreten Fall sollte eine Zahnlücke durch Zahnersatz versorgt werden. ZUr Versorgung standen mehrere Alternativen zur Verfügung (Brücke, implantatgetragene Einzelbrücke, herausnehmbarer Zahnersatz). Diese Behandlungsalternativen boten eine gleichwertige Versorgungschance, wobei der Patient aber je nach Behandlungsart deutlich unterschiedlich beansprucht wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der Zahnarzt seinen Patienten über diese Behandlungsalternativen aufklären und die Therapiewahl unter Berücksichtigung der subjektiven Gründe des Patienten vornehmen müssen. Dem Patienten wurde vom Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen, da sein Selbstbestimmungsrecht dadurch verletzt worden sei, dass der Zahnarzt eigenmächtig eine bestimmte Behandlungsmethode gewählt hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2004, Az. 1 U 105/03

Urteil in Kurzfassung

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 07.01.2013, letzte Überprüfung: 07.01.2013.