Die Information des Patienten über voraussichtliche Behandlungskosten ist keine Aufklärungspflicht im eigentlichen Sinn,sondern lediglich eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrages. Daher obliegt nicht dem Arzt der Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung, sondern der Patient müsse die Pflichtverletzung beweisen.
OLG Celle, Urteil vom 28.05.2001, Az. U 28/00
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.