Ein Zahnarzt muss nicht über Behandlungsrisiken aufklären, wenn nur in extrem seltenen Fällen Probleme auftreten und anzunehmen ist, dass ein vernünftiger Patient trotzdem in die Behandlung einwilligen würde.

Ein Patient unterzog sich bei einem Zahnarzt einer Parodontalbehandlung. Hierbei wurde zur Schmerzausschaltung eine Spritze verabreicht. Die Spritze traf den Zungennerv (nervus linualis), der dadurch verletzt wurde. Bei dem Patienten traten Taubheitsgefühle in der Zunge auf, was Sprachprobleme nach sich zog. Zum anderen litt er unter Geschmacksstörung und konnte heiß nicht mehr von kalt unterscheiden. Der Geschädigte begehrte Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Risiken. Das Oberlandesgericht lehnte dies ab, da ein Behandlungsfehler nicht ersichtlich sei. Der Arzt müsse auch nicht aufklären, da das Risiko lediglich gering war und davon auszugehen sei, dass der Patient auch bei Aufklärung nicht auf eine Betäubung während des Eingriffs verzichtet hätte.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.2000, Az. 5 U 25/99

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.