Muss der Arzt, der dem Patienten eine stationäre Behandlung vorschlägt, begründete Zweifel haben, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Behandlung im Krankenhaus als notwendig ansehen und die Kosten dafür übernehmen wird, so hat er die vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen.

Im Prozess zwischen dem Arzt/Krankenhausträger und dem Patienten, der den Schadensersatz wegen der unterlassenen Aufklärung geltend macht, wird nicht geprüft, ob die ablehnende Praxis des Krankenversicherers in derartigen Fällen berechtigt und die vorgeschlagene stationäre Behandlung tatsächlich als nicht notwendige Behandlung im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen anzusehen ist. Bereits die dem Arzt bekannte Bestreitens- und Nichtanerkennungspraxis des Krankenversicherers genügt, um ihn zur Aufklärung zu verpflichten.

Der Patient kann den Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er für den Fall des Bestehens der Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherers den möglichen Erstattungsanspruch gegen den Versicherer dem Arzt/Krankenhausträger abtritt. Enthalten die Krankenversicherungsbedingungen ein Abtretungsverbot, kann der Patient den Schadensersatz erst geltend machen, wenn er eine Erklärung des Versicherers vorlegt, dass er auf das Abtretungsverbot in diesem Fall verzichtet.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2005, Az. 5 S 124/04

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.07.2007, letzten Änderung: 18.07.2007, letzte Überprüfung: 18.07.2007.