Ausfallhonorar ist gerechtfertigt (AG Mannheim)

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 28.09.2004 entschieden, dass ein Zahnarzt berechtigt ist, einem Patienten Kosten für einen vereinbarten, aber versäumten Termin in Rechnung zu stellen. Auf ein Verschulden des Patienten kommt es nicht an. Auch bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung über das Ausfallhonorar. Solange der Zahnarzt in der vorgesehenen Zeit nicht andere Patienten hätte behandeln können, steht ihm ein angemessener Schadenersatz zu.

AG Mannheim, Urteil vom 28.09.2004, Az. 19 C 293/04

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 13.05.2007, letzten Änderung: 13.05.2007, letzte Überprüfung: 13.05.2007.