Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars für nicht eingehaltene Termine ist zulässig, sofern es sich um eine reine Bestellpraxis handelt.

Im konkreten Fall hatte eine Zahnärztin dem Patienten ein Ausfallhonorar für zwei nicht wahrgenommene Termine berechnet, da der Patient ein vorgedrucktes Anmeldeformular unterzeichnet hatte. In diesem Formular wurde darauf hingewiesen, dass Termine pünktlich einzuhalten sind. Sollte ein Termin nicht eingehalten werden können, so muss frühzeitig, spätestens aber 24 Stunden vorher eine Absage erfolgen. Geschieht dies nicht, so wird pro halbe Stunde eine Gebühr von 75,00 DM fällig.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln bestätigt mit seinem Urteil den Anspruch auf ein Ausfallhonorar, da sich der Patient durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular den vorgesehenen Bedingungen für die Behandlung in der Praxis der Klägerin unterwarf. Die Richter sind der Überzeugung, dass die Vereinbarung über ein Ausfallhonorar weder gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte noch gegen die §§ 305 ff. BGB verstößt.

AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az. 4 C 179/04

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 07.05.2007, letzten Änderung: 07.05.2007, letzte Überprüfung: 07.05.2007.