Zahnarzt kann Ausfallhonorar verlangen (AG Nettetal)

Betreibt ein Zahnarzt eine reine Bestellpraxis, so kann er nach einem Urteil des Amtsgerichts Nettetal für versäumte Termine ein Ausfallhonorar verlangen.

Ein Zahnarzt verklagte eine Patientin auf Zahlung eines Ausfallhonorars, da die Patientin einen fest vereinbarten Termin weniger als 48 Stunden zuvor abgesagt hatte. Als Grund für die Terminabsage machte die Patientin eine Erkrankung ihres Kindes geltend. Die Zahnarztpraxis bot der Patientin an, eine Betreuung des erkrankten Kindes in der Praxis oder zu Hause durch eine Zahnarzthelferin zu gewährleisten.

Zu Behandlungsbeginn hatte die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patientin mit dem Zahnarzt einen schriftlichen Behandlungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag wurde ausdrücklich auf das Bestellsystem der Praxis hingewiesen und erklärt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich für den jeweiligen Patienten reserviert seien. Eine Ausfallklausel sah vor, dass eine Terminabsage rechtzeitig im Voraus, d. h. 48 Stunden bzw. bei aufwendigen Behandlungen 5 Tage vorher zu erfolgen hätte.

Das Amtsgericht Nettetal sprach dem Zahnarzt das Ausfallhonorar zu. Die Richter gehen in ihrem Urteil davon aus, dass der zahnärztliche Behandlungsvertrag als Dienstvertrag einzustufen sei und die Patientin durch die Terminabsage in Annahmeverzug geraten ist. Die Richter bestätigten zudem die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung eines Ausfallhonorars, da die Praxis ausdrücklich auf das Bestellsystem hingewiesen hat. Selbst die Erkrankung des Kindes sahen die Richter nicht als mangelndes Verschulden an, da die Praxis ja ein Betreuungsangebot gemacht hatte.

AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az. 17 C 71/03.

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 13.05.2007, letzten Änderung: 13.05.2007, letzte Überprüfung: 13.05.2007.