Ausfallhonorar nicht immer zulässig (LG Berlin)

Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin ist ein Ausfallhonorar nur dann wirksam, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen eingeräumt wird.

Zwar hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht einer Zahnärztin Recht gegeben, die von ihrem Patienten ein Ausfallhonorar verlangte, da sie mit ihrem Patienten eine wirksame schriftliche Vereinbarung über die Bezahlung eines Ausfallhonorars geschlossen habe.

Im Berufungsverfahren konnte sich jedoch das Landgericht dieser Auffassung nicht anschließen. Die Klage wurde abgewiesen, da die von der Klägerin in ihrem “Anmeldeformular” verwendete Formulierung der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhielt. Das Gericht sah in dem Satz “Reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt und zwar mit 35 Euro pro halbe Stunde” eine unangemessene und einseitige Benachteiligung des Patienten, da diese Formulierung dem Patienten nicht ermöglicht, sich bei unverschuldetem Fernbleiben zu entlasten. DAmit wird der Patient schutzlos gestellt.

LG Berlin, Urteil vom 15.04.2005, Az. 55 S 310/04

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.