Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Mai 2003 zwei Fälle entschieden, in denen es um die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer medizinischer Behandlungsleistungen im EU-Ausland ging (Rechtssache C-385/99).

Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Kostenübernahme bei Inanspruchnahme ambulanter medizinischer Versorgung im EU-Ausland verstößt gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und kann auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt werden. Künftig ist damit die Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Behandlung im EU-Ausland gegen Kostenerstattung (nach nationalen Kostensätzen) ohne vorherige Genehmigung auch durch GKV-Pflichtversicherte möglich.

Im Fall der Inanspruchnahme stationärer Behandlung sieht der EuGH demgegenüber das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt an. Gleichwohl erleichtert der Gerichtshof durch weitere Klärung des Begriffs „rechtzeitig“ die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung im EU-Ausland ohne vorherige Genehmigung, falls im Mitgliedstaat des Versicherten Wartelisten eine Behandlung verzögern oder gar völlig verhindern.

Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass das Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Kostenübernahme bei Inanspruchnahme ambulanter medizinischer Versorgung im EU-Ausland gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt und auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt werden kann. Künftig ist damit die Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Behandlung im EU-Ausland gegen Kostenerstattung (nach nationalen Kostensätzen) ohne vorherige Genehmigung auch durch GKV-Pflichtversicherte möglich.

Die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen im Ausland beschränke sich überwiegend auf Notfälle, auf Grenzgebiete und auf die Behandlung spezieller Erkrankungen. Darüber hinaus könnten Versicherte, die sich ohne vorherige Genehmigung zur Behandlung in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben, nur die Übernahme der Kosten in der Höhe verlangen, wie sie das nationale Krankenversicherungssystem des Versicherten trage. Dabei spielt es laut Gerichtshof auch keine Rolle, ob dieses System auf dem Sachleistungs- oder auf dem Kostenerstattungsprinzip beruht.

Im Fall der Inanspruchnahme stationärer Behandlung sieht der EuGH demgegenüber in Bestätigung eines früheren Urteils (Geraets-Smits-Peerbooms; C-157/99) das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt an. Der EuGH stellt aber klar, dass eine entsprechende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur gerechtfertigt sei, wenn sie dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genüge und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhe, die im Voraus bekannt seien. Ein derartiges System der vorherigen Genehmigung müsse sich auch auf eine leicht zugängliche Verfahrensregelung stützen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteilich behandelt werde.

EuGH, Urteil vom 13.05.2003, Rechtssache C-385/99

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.