Die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung. Ein körperlicher Eingriff ist erst nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung rechtsmäßig. Dies gilt auch, wenn die Behandlung in der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnen Therapie besteht. Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtsmäßigen Alternativverhaltens, für den der Arzt beweispflichtig ist.

BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az. VI ZR 313/03

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.