Keine Zahnersatz-Beratung durch Zahntechniker

Das Landgericht Oldenburg hat in einem von der Zahnärztekammer Niedersachsen angestrengten Verfahren wegen wettbewerblicher Unterlassung entschieden, dass die Beratung eines Patienten über alternative Verwendung von Materialien eine unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde darstellt.

Zugrunde lag der Fall eines Zahntechnikermeisters, der Patienten über Einsparmöglichkeiten bei der Versorgung mit Zahnersatz beraten hatte. Hierfür legten ihm die Patienten Heil- und Kostenpläne vor, die der Beklagte prüfte. Er entwickelte Alternativen und äusserte sich in dem Zusammenhang auch zum allergenen Potential alternativ vorgeschlagener Materialien (“Gold sei nicht erforderlich, Zirkon-Oxid sei Blödsinn”).

Der Zahntechniker bestritt die Klagebefugnis der Zahnärztekammer, weil er selbst kein Mitglied sei. Im übrigen hätten die Patienten jeweils im Vermittlungsauftrag unterschrieben, keine medizinische Beratung erhalten zu haben. Das Landgericht bestätigte, dass sich die Klagebefugnis der Kammer auch auf Verstösse erstrecke, die von Wettbewerbern der Kammermitglieder begangen werden und untersagte dem Zahntechniker, Patienten in medizinischer Hinsicht über individuellen Zahnersatz zu beraten.

LG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2006, Az. 15 O 1987/06

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Datum der Erstellung: 23.05.2007, letzten Änderung: 23.05.2007, letzte Überprüfung: 23.05.2007.