|
In einem Urteil vom 16.11.2004 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast beim Vorliegen grober Behandlungsfehler fortgeführt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Augenärztin nach ambulanter Untersuchung im Bereitschaftsdienst den Patienten nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine fortschreitende Glaskörperabhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefordert, diesen Vorgang weiter ärztlich kontrollieren zu lassen. Der Sachverständige wertete diese unterlassene Sicherungsaufklärung als grob fehlerhaft. In der Folge trat beim Patienten eine massive Nethautablösung ein, die trotz zweier Operationen nicht vollständig geheilt werden konnte. Die Sehkraft des Patienten blieb dauerhaft beeinträchtigt.
Der BGH hat zunächst das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bestätigt. Hierzu reiche allerdings eine Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards allein nicht aus. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers setzte vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der behandelnde Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Das Vorliegen eines solchen groben Behandlungsfehlers führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Eine solche Umkehr der Beweislast sei nach Auffassung des BGH schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler generell geeignet sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen; ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit für den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang müsse grundsätzlich nicht bestehen. Nur wenn die Kausalität äußerst unwahrscheinlich sei oder der Patient durch sein eigenes Verhalten mindestens gleichermaßen den Heilungserfolg vereitelt habe, sei eine Umkehr der Beweislast beim Vorliegen grober Behandlungsfehler ausgeschlossen. Das Vorliegen solcher Ausnahmefälle sei aber vom Arzt zu beweisen.
BGH, Urteil 16.11.2004, Az. VI ZR 328/03
_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 25.05.2007, letzten Änderung: 25.05.2007, letzte Überprüfung: 25.05.2007.