“Eine Aufklärung (bei Legung von Amalgamfüllungen) ist nur hinsichtlich solcher Risiken erforderlich, die nach medizinischer Erkenntnis tatsächlich bestehen, und nicht hinsichtlich solcher Risiken, für deren Bestehen es keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt, deren Auftreten vielmehr nur nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Aufklärung über jede von irgendeinem medizinischen Außenseiter aufgestellte unbewiesene Hypothese würde den Patienten nur verwirren und von den real bestehenden Risiken ablenken.”

Nach Meinung des Gerichts kann eine “übertriebene” Aufklärung über nicht nachweislich bestehende Risiken gerade in Bezug auf Amalgamfüllungen überaus negative Auswirkungen haben. Der Patient trägt nach diesem Urteil grundsätzlich die volle Beweislast für einen von ihm behaupteten Gesundheitsschaden durch Amalgamfüllungen. Nach Ansicht der Augsburger Richter kann dieser Beweis aber nicht derartig geführt werden, weil es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber gibt, daß durch Amalgamfüllungen überhaupt Vergiftungserscheinungen auftreten können.

LG Augsburg, Urteil vom 08.07.1994, Az. 9 O 310/93

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.