Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

Durch ein Urteil des BGH wurde für Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern erleichtert. Die sogenannte Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen muss grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden. Unter bestimmten Vorausetzungen muss nicht der Patient, sondern der Arzt oder Zahnarzt komplizierte Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen.

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden tatsächlich herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast. Gelingt dem Mediziner keine Entlastung, ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast trifft den Mediziner selbst in den Fällen, in denen einigermaßen unwahrscheinlich ist, dass sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, dass der Kunstfehler “geeignet” ist, den Schaden zu verursachen.

BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03

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Datum der Erstellung: 20.05.2007, letzten Änderung: 20.05.2007, letzte Überprüfung: 20.05.2007.