Selbst bei bester Arbeit kommen immer wieder Fehler oder vermeindliche Fehler vor. Daher sind Beschwerden über Zahnersatz in den Patientenberatungsstellen sehr häufig. Gesetzlich Versicherte haben für Füllungen und Zahnersatz eine Gewährleistung von zwei Jahren. In dieser Zeit muss Ihr Zahnarzt Füllungen und Zahnersatz kostenlos nachbessern oder gegebenenfalls sogar erneuern.

Bei Privatpatienten hängt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt des Behandlungsvertrages ab. Für Verträge vor dem 1. Januar 2002 beträgt die Frist bis zu 30 Jahre; für die Zeit danach 3 bis 10 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Patient Kenntnis vom Schaden erhält.

Sollten Sie daher mit Ihrer Füllung oder neuen Prothese nicht zufrieden sein, wenden Sie sich zunächst an Ihren Behandler.  Bleibt trotz Nachbesserung der Erfolg aus, sollten Sie ein Gutachten erstellen lassen. Um den Anspruch auf Neuanfertigung und vielleicht sogar Schadenersatz und Schmerzensgeld klären zu lassen, haben Sie drei Möglichkeiten: Mängelgutachten, selbstständiges Beweisverfahren oder Schlichtungsverfahren.

Mängelgutachten

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse sollten Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse wenden und ein und Mängelgutachten beantragen. Ihre Krankenkasse wendet sich dann an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) und gibt ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag. Auf Basis dieses Gutachtens wird dann versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen oder eine eigene Entscheidung zu treffen.

Selbstständiges Beweissicherungsverfahren

In diesem Verfahren werden der gegenwärtige Zustand des Kauorgans sowie die Beschwerden dokumentiert. Das selbstständige Beweissicherungsverfahren hat den Vorteil, dass es als Eilverfahren nicht so lange dauert wie eine vollständige Klage. Außerdem kommt es nach der gerichtlichen Beweissicherung gar nicht mehr zum Prozess, wenn der Verursacher aus dem Gutachten eindeutig hervorgeht. Allerdings können für Nicht-Rechtsschutzversicherte die Kosten ein Hindernis sein. Je nach Streitwert kann dies in die Tausende gehen. Man kann bei entsprechend geringen Einkommensverhältnissen beim zuständigen Gericht allerdings auch Prozesskostenhilfe beantragen.

Schlichtungsverfahren

Sowohl Kassen- als auch Privatpatienten können bei der Zahnärztekammer ein gebührenpflichtiges Schlichtungsverfahren beantragen. Da dieses Verfahren freiwillig ist, muss sich Ihr Zahnarzt nicht an diesem Verfahren beteiligen.  Außerdem ist der Spruch der Schlichtungsstelle für beide Parteien unverbindlich. Wird das Votum nicht akzeptiert, kann es sein, dass die Schlichtungsstelle einen verbindlichen Schiedsspruch anbietet. Stimmt man dem zu, ist eine gerichtliche Klärung nicht mehr möglich.

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 08.04.2007, letzten Änderung: 08.04.2007, letzte Überprüfung: 08.04.2007.