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In seinem Urteil stellt der BGH fest, dass ein Diagnosefehler nicht unbedingt eine Haftung des Arztes begründet. Zwar ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten kann sich jedoch auch stellen, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler führt zur Haftung des Arztes.
Es obliegt dem Patienten, die Voraussetzungen für das Vorliegen sowohl des Diagnosefehlers als auch des Fehlers in der Befunderhebung zu beweisen, wobei die Beweiserleichterungen für den Patienten bei Bejahen des Behandlungsfehlers im Hinblick auf die Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Schaden gelten.
BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az. VI ZR 304/02
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 20.05.2007, letzten Änderung: 20.05.2007, letzte Überprüfung: 20.05.2007.