Ein Zahnarzt darf für einen vereinbarten, aber vom Patienten nicht eingehaltenen Behandlungstermin von diesem wegen Annahmeverzuges eine Vergütung nach § 615 BGB verlangen.

Im konkreten Fall war eine Behandlungsdauer von eineinhalb Stunden angesetzt. Das Gericht erachtete hierfür ein Ausfallhonorar in Höhe von wenigstens Euro 262,06 für für angemessen. Dabei sei die geltend gemachte Entschädigung sowohl als Verdienstausfall als auch nach der Berechnung von entgangenem Gewinn und aufgelaufenen Kosten für eineinhalb Stunden Arbeitszeit gerechtfertigt.

AG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2003, Az. 20 C 298/01

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Datum der Erstellung: 14.04.2007, letzten Änderung: 14.04.2007, letzte Überprüfung: 14.04.2007.