Einsicht in Krankenunterlagen
Die Verfassungsbeschwerde eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäters gegen die Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und Landgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Selbstbestimmung und personale Würde verletzten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines im Rahmen des Maßregelvollzugs Behandelten sei durch die Verweigerung der Einsicht in die Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Daher bestehe im Maßregelvollzug an der Akteneinsicht ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Dies hätten die Fachgerichte nicht hinreichend gewürdigt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BVG, Urteil vom 09.01.2006, Az. 2 BvR 443/02
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 27.05.2007, letzten Änderung: 27.05.2007, letzte Überprüfung: 27.05.2007.