Einsicht in Behandlungsunterlagen

Die Richter stellen in ihrem Urteil den eingeschränkten Umfang des Einsichtsrechts des Patienten fest. Das Recht ist auf die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen beschränke. Rechenschaftspflichten des die Einsichtsnahme gewährenden Arztes sind damit nicht verbunden.

Schließlich weißt das Gericht darauf hin, dass auch eine eidesstattliche Versicherung “ohnehin nur eine trügerische Sicherheit schaffen könnte” und es letzendlich ja gerade Sinn der Einsichtsnahme sei, dass der Patient sich selbst Gewissheit über den Inhalt der Behandlungsunterlagen – und damit auch über deren Vollständigkeit – verschaffe.

OLG München, Urteil vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06

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Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.