Entbehrlichkeit der Aufklärung
Vor der Durchführung weiterer gleichartiger ärztlicher Behandlungsmaßnahmen muss ein Patient nicht erneut über die mit dem ärztlichen Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt werden, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Aufklärung erfolgte und diese noch fortwirkt. Eine Fortwirkung der zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Aufklärung kommt selbst dann in Betracht, wenn die Aufklärung bereits über 10 Jahre zurückliegt und der Patient sich in der Zwischenzeit immer wieder gleichartige Eingriffe unterzogen hat und sich so für ihn die Aufklärung über damit verbundene Risiken immer wieder neu ins Bewusstsein gebracht hat.
OLG Köln, Urteil vom 21.07.2003, AZ. 5 U 75/03
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 24.05.2007, letzten Änderung: 24.05.2007, letzte Überprüfung: 24.05.2007.