Kasse muss nicht immer für Folgekosten aufkommen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss nicht für Reparaturen und Instanthaltungskosten im Zusammenhang mit Leistungen aufkommen, die zwar früher in der Leistungspflicht der GKV gehört haben, zwischenzeitlich aber aus dem Leistungskatalog ausgegrenzt wurden. Im zu entscheidenden Fall hatte zwar die Krankenkasse zwar eine Implantatbehandlung, die eigentlich nicht zu den Leistungen der GKV gehört, bewilligt, wollte aber später für Folgekosten nicht einstehen.

Die Richter stellten klar, dass die Krankenkasse im Recht ist. Reparatur- und Ersetzungsarbeiten unterfielen nicht der Leistungspflicht der GKVen. In der Bewilligung der implantologischen Erstbehandlung sei auch keine Zusage zur Übernahme der damit einhergehender Folgekosten zu sehen, weil in der GKV die Leistungsbewilligungen grundsätzlich nicht über den aktuellen Behandlungsbedarf hinaus reichen.

BSG, Urteil vom 03.09.2003, Az. B 1 KR 9/02 R.

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Datum der Erstellung: 28.07.2007, letzten Änderung: 28.07.2007, letzte Überprüfung: 28.07.2007.