Für Fehler haften alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis.

Wenn niedergelassene Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben, müssen in Schadenersatzfällen auch die Kollegen haften, die selbst nicht an der Behandlung beteiligt waren. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Dies gilt für die zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten wie Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Eine Patientin hatte zwei in einer Gemeinschaftspraxis tätige Urologen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die Frau, die an Morbus Crohn leidet, suchte die Praxis mehrmals wegen Schmerzen auf. Der behandelnde Urologe diagnostizierte eine Nierenbeckenentzündung und einen großen Nierenstein.

Trotz mehrerer ambulanter und stationärer Behandlungen wurde der Nierenstein erst sechs Monate nach dem ersten Besuch in der Praxis im Krankenhaus herausoperiert. Nach mehreren Komplikationen und stationären Behandlungen mußte die Niere ein Jahr später entfernt werden.

Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Ärzte der Gemeinschaftspraxis und das Krankenhaus zu Schadenersatz und Schmerzensgeld. Beide Gerichte gingen davon aus, daß bei einer rechtzeitigen Entfernung des Nierensteins die Niere funktionstüchtig geblieben wäre. Die Argumentation eines der beiden Urologen, als nicht an der Behandlung Beteiligter müsse er für den Schaden auch nicht haften, wies das Oberlandesgericht zurück. Auch ohne persönliches Verschulden hafte der Arzt als Mitgesellschafter aus Rechtsgründen für das Versäumnis seines Praxispartners, erklärten die Richter.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.02.2005, Az. 5 U 349/04

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Datum der Erstellung: 16.07.2007, letzten Änderung: 16.07.2007, letzte Überprüfung: 16.07.2007.