Zahnarzthaftung bei bekannter Allergie (OLG Oldenburg)

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung die Haftung eines Zahnarztes bestätigt, der trotz nachgewiesener Allergie auf Palladiumchlorid eine palladiumhaltige Metalllegierung verwendete.

Der 5. Zivilsenat stellte einen groben Behandlungsfehler des Zahnarztes fest. Die Klägerin hatte den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert. Dennoch verwendete der Zahnarzt eine Legierung, die Palladium enthielt. Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 % in der Edelmetalllegierung stelle unter diesen Umständen einen groben Behandlungsfehler dar. Gleichwohl konnte das Gericht der auf 45.000,- € Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1000,- € Schmerzensgeld zusprechen. Zwar führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behandlungsfehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war. Ein Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen wie z.B. eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallenblasensteine, Virusgrippe oder eine Handgelenksversteifung gänzlich unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2007, Az. 5 U 31/05.

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Datum der Erstellung: 04.11.2007, letzten Änderung: 04.11.2007, letzte Überprüfung: 04.11.2007.