Herausgabe von Röntgenbildern (LG Flensburg)

Ein Zahnarzt muss Röntgen-Unterlagen vorübergehend herausgeben, wenn der Patient diese einem anderen Zahnarzt oder Kieferchirurgen vorlegen will, um so weitere Röntgenuntersuchungen zu vermeiden.

Zwar war dies schon immer in der Röntgenverordnung geregelt. Denn gemäß § 28 Abs. 8 RöV sind Röntgenbilder sowie Aufzeichnungen über die Anwendung von Röntgenstrahlen einem weiterbehandelnden Zahnarzt oder Arzt (bzw. dem Patienten zur Weiterleitung) vorübergehend zu überlassen. Nicht immer hielten sich die Zahnärzte an diese Vorschrift. Das Urteil sorgt für Klarheit.

Landgericht Flensburg, Urteil vom Juni 2007, Az.: 1 S 16/07).

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 17.11.2007, letzten Änderung: 17.11.2007, letzte Überprüfung: 17.11.2007.