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Das 1810 von Samuel Hahnemann begründete Heilverfahren beruht auf dem Grundprinzip der Ähnlichkeitsregel (similia similibus curentur). Krankheiten werden mit hoch verdünnten Dosen von Stoffen behandelt, die in größeren Mengen Erscheinungen ähnlich dem Krankheitsbild auslösen. Der durch Konstitution und Krankheit geprägte Organismus wird durch gleichsinnig fein abgestimmte Arzneimittel im Sinne einer Reizbehandlung zur erhöhten Abwehr und zur echten Heilung “von innen heraus” angeregt. “Es gibt keine Krankheiten, sondern nur Kranke”, d.h. die Krankheit verläuft abhängig von Konstitution und Reaktionslage des Erkrankten. Die Verdünnungsgrade oder Potenzen der Arzneimittel werden vornehmlich mit D (Dezimale) bezeichnet. Dabei bedeutet zum Beispiel der Verdünnungsgrad D1 eine Verdünnung von 1 zu 10, der Verdünnungsgrad D6 eine Verdünnung von 1:1 000 000 usw. Wissenschaftlich ist heute erwiesen, dass bei vielen Wirkstoffen, zum Beispiel Hormonen und Spurenelementen noch sehr hohe Verdünnungen biologisch wirksam sind. Andererseits wird das Vorgehen der “Hochpotenzler” unter den Homöopathen mit Verdünnungen, die D20 überschreiten, meist abgelehnt, weil dann nicht einmal mehr ein Molekül der wirksamen Substanz im Lösungsmittel enthalten sein kann. Die Verdünnungen werden durch Verschütteln mit Weingeist oder durch Verreibung mit Milchzucker jeweils um eine Zehnerpotenz fortschreitend hergestellt. Sicherlich kommt der Homöopathie bei geeigneten Erkrankungen und in erfahrenen Händen Bedeutung zu, obgleich sie keinen Ausschließlichkeitsanspruch erheben kann.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

        Beteiligung durch gesetzl. Krankenkasse
  • Nein, die hier beschriebenen Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Somit ist eine Kostenübernahme in der Regel nicht möglich.

Fachgesellschaften und weitere Adressen im Internet

Im Internet finden Sie weitere Informationen zur ganzheitlichen Zahnmedizin und zu den dort verwendeten Therapieverfahren. Einige Adressen haben wir für Sie zusammengestellt. Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass wir keine Verantwortung für die Inhalte der gelinkten Web-Seiten sowie deren Verknüpfungen zu anderen Web-Seiten übernehmen können.

       Fachgesellschaften im Internet / weitere Adressen


Wissenschaftliche Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) gibt zu bestimmten Themen der Zahnheilkunde wissenschaftliche Stellungnahmen heraus. Bevor ein Text als offizielle Stellungnahme der DGZMK veröffentlicht wird, wird er sowohl von Fachvertretern und dem Vorstand der jeweils betroffenen Fachgruppierung als auch vom Vorstand der DGZMK kontrolliert. Nach Veröffentlichung überprüfen die Fachgesellschaften mit Hilfe einer Checkliste im regelmässig die Aktualität der Stellungnahmen.

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        Wissenschaftliche Stellungnahmen der DGZMK zu diesem Thema