Honorarzahlungspflicht bei Nichterscheinen des Patienten

Wird für einen Patienten ein Operationssaal und das erforderliche Personal reserviert und der Behandlungsablauf der Praxis auf diesen Termin abgestimmt, so hat der Patient das Honorar auch dann zu bezahlen, wenn er nicht zu dem vereinbarten Termin erscheint.

In dem verhandelten Fall vereinbarte ein Arzt mit der Patientin die  Durchführung eines plastisdien chirurgischen Eingriffs. Die Patientin unterschrieb hierzu eine Erklärung, nach der sie zu einem vereinbarten Termin pünktlich zu erscheinen und bei Verhinderung spätestens 14 Tage vor dem Termin abzusagen habe. Zu dem Operationstermin erschien die Beklagte jedoch ohne vorherige Terminabsage nicht. Die terminierte Operation konnte nicht stattfinden. Der Arzt erstellte daraufhin für die nicht durchgeführten medizinischen Leistungen eine Rechnung in Höhe von DM 1.850,13 (EUR 945,96).

AG Meldorf, Urteil vom 06.11.2002, Az. 83 C 1404/02

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.