Zahnarzthonorar verbindlich, Labor nicht (OLG Brandenburg)

In einem Urteil hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt, dass die geschätzten Laborkosten im privaten Heil- und Kostenplan für den Zahnarzt nicht verbindlich sind. Die Herren in Schwarz  stellten aber auch Klar, dass das Zahnarzthonorar den voraussichtlichen Schwierigkeiten entsprechen muss. Damit schränkt das Gericht die von gewissen Kreisen empfohlene und immer wieder zu beobachtende Praktik ein, zunächst einen scheinbar billigen Heil- und Kostenplan (HKP) auszustellen, der dann nach Abschluss der Behandlung weitaus teurer wird. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 14. September 2006 (Az: 12 U 31/06) entschieden. Da der Zahnarzt in einem Heil- und Kostenplan die voraussichtlichen Laborkosten nur mit einem geschätzten Betrag ansetzt, ist dieser Betrag für die eigentliche Berechnung nicht verbindlich. Sofern tatsächlich höhere Laborkosten entstehen, können diese dem Patienten auch in Rechnung gestellt werden.

Anlass der Klage vor dem Oberlandesgericht war eine zahnärztliche Behandlung, bei der die Laborkosten laut zuvor erstelltem Heil- und Kostenplan mit 5.000 Euro beziffert wurden. Nach Abschluss der Behandlung beliefen sich die tatsächlichen Kosten aber auf über 5.700 Euro. Nach Ansicht des Gerichts war der HKP in diesem Punkt nicht verbindlich, weil es sich bei dem genannten Betrag von 5.000 Euro erkennbar um eine Schätzung gehandelt hat. Das Gericht kannte dem beklagtem Zahnarzt die vollen Laborkosten zu, da laut Gericht „eine
Verbindlichkeit des Heil- und Kostenplanes bereits deshalb nicht gegeben ist ( Anmerk. Redaktion), weil es sich bei dem dort genannten Betrag von 5.000,00 € erkennbar um eine Schätzung gehandelt hat.“ In der Regel kann ein Zahnarzt, wenn er nicht über ein eigenes Labor verfügt, die voraussichtlichen Material- und Laborkosten nicht genau angegeben. Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Zahnarztes.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG hinsichtlich der im HKP veranschlagten Steigerungssätze für die zahnärztlichen Leistungen, um die in diesem Fall ebenfalls gestritten wurde. Das Gericht sieht den im HKP angesetzten Betrag als verbindlich an, da der Zahnarzt vor Beginn der geplanten Behandlung und bei Aufstellung des HKP in der Lage ist, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken. Daher ist er verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Schließlich ist nur dann der Patient in der Lage zu entscheiden, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Eine Erhöhung des in diesen Heil- und Kostenplan veranschlagten Honorars ist daher nur gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient vor der Behandlung auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, Az. 12 U 31/06.

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 05.11.2007, letzten Änderung: 05.11.2007, letzte Überprüfung: 05.11.2007.