Abgebrochenes Wurzelkanalinstrument.

Der Bruch eines Wurzelkanalinstrumentes ist kein Behandlungsfehler. So Urteilte das Amtsgericht Braunschweig und gab damit einem Zahnarzt Recht, der seinen Patienten auf Bezahlung des Honorars verklagt hatte. Der beklagte Patient wollte dieses nicht bezahlen, weil bei der Behandlung die Spitze des Wurzelkanalinstruments abgebrochen und im Zahn verblieben war.

Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Bruch im vorliegenden Fall keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Zahnarzt sei zudem auch nicht verpflichtet gewesen ist, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Patienten auf dieses geringe Risiko vor Beginn der Behandlung aufmerksam zu machen. Eine Aufklärungspflicht wurde also vom Gericht verneint.

AG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2004, Az. 114 C 1204/03

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Datum der Erstellung: 17.07.2007, letzten Änderung: 17.07.2007, letzte Überprüfung: 17.07.2007.