|
Das AG Rastatt hat entschieden, dass die Vorschrift des § 615 BGB (Annahmeverzug) für einen vom Patienten unentschuldigt versäumten Termin bei einem Zahnarzt nicht anwendbar ist. Terminabsprachen dienen der zeitlichen Planungen, ohne dass an diese Absprachen einschneidende rechtliche Folgen geknüpft werden sollen.
Dieser Sachverhalt wäre nur dann anders zu werten, wenn bei der Terminvereinbarung eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wird, die festlegt, dass der Patient auch im Falle des Nichterscheinens das volle Honorar zu zahlen hat. Nach Meinung des Gerichts ergibt sich auch keine Schadensersatzforderung des Zahnarztes gem. § 9 GOÄ (Verweilgebühr), da keine Grundlage für die Anwendung der Gebührenordnung existiert, wonach eine Vergütung für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen verlangt werden kann.
AG Rastatt, Urteil vom 12.10.1995, Az. 1 C 391/94
_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 19.05.2007, letzten Änderung: 19.05.2007, letzte Überprüfung: 19.05.2007.