Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf hat, daß er auf Kosten seiner Krankenversicherung seine intakten Amalgamfüllungen entfernen und durch andere Füllungen ersetzen lassen kann. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes ist es zur Zeit nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, daß das freigesetzte Quecksilber aus einer Amalgamfüllung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Es ist wissenschaftlich umstritten, ob zwischen Amalgamfüllungen und Krankheitsfällen ein Zusammenhang besteht.

BSG, Urteil vom 06.10.1999, AZ.: B 1 KR 13/97

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.