Das Amtsgericht Dieburg stellt in seinem Urteil vom 04.02.1998 fest, dass die Festlegung eines Behandlungs- oder Besuchtermins beim Arzt grundsätzlich keine verzugsbegründende Fixierung eines Terminbeginns im Sinne von BGB § 615 darstellt. Daher kann aus einem Terminausfall oder einer Terminverschiebung kein Ersatzanspruch des Arztes hegeleitet werden. Allerdings kann auch der Patient keinen Ausfallersatz für Wartezeiten in der Praxis verlangen kann.

AG Dieburg, Urteil vom 04.02.1998, Az. 21 C 831/97

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Datum der Erstellung: 14.04.2007, letzten Änderung: 14.04.2007, letzte Überprüfung: 14.04.2007.