Kein Recht auf Nachbesserung

Nur im Rahmen des Zumutbaren ist ein Patient verpflichtet, nachträglich Korrekturen an der Arbeit des Zahnarztes zu dulden. Der Patient ist jedoch nicht verpflichtet, eine Neuanfertigung der Arbeit (z. B. eines Zahnersatzes) beim Erstbehandler durchführen zu lassen.

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2004, Az. 5 U 176/03

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Datum der Erstellung: 28.05.2007, letzten Änderung: 28.05.2007, letzte Überprüfung: 28.05.2007.