Seit 2002 gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die „Kieferorthopädischen Indikationsgruppen”, kurz „KIG“. Mit diesen Regeln wird sichergestellt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Das bedeutet: Fehlstellungen mit geringem Schweregrad müssen von den Patienten selbst bezahlt werden.

Zu diesem Zweck wurden die Indikationsgruppen in fünf “Schweregrade” unterteilt. Nur noch Fehlstellungen des 3., 4. und 5. Grades werden von der GKV bezahlt. Es reicht, dass ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad größer 2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett übernommen. Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Anomalien gilt diejenige mit der stärksten Ausprägung.

Kosten für Behandlungen der Grade 1 und 2 werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Soll dennoch eine kieferorthopädischen Behandlung durchgeführt werden, muss eine Privatbehandlung durchgeführt werden. Der Patient – bzw. dessen Eltern – müssen die Behandlung komplett selbst bezahlen.

Die Indikationsgruppen

Indikationsgruppen
(Befunde)
Grad 1 2 3 4 5
Kraniofaziale Anomalien A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Zahnunterzahl
(Aplasie oder Zahnverlust)
U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß indiziert)
Durchbruchstörungen S Retention
(außer 8er)
Verlagerung
(außer 8er)
Sagittale Stufe distal D bis 3 mm über 3 mm,
bis 6 mm
über 6 mm,
bis 9 mm
über 9 mm
mesial M 0 bis 3 mm über 3 mm
Vertikale Stufe offen (auch seitlich) O bis 1 mm über 1 mm,
bis 2 mm
über 2 mm, bis 4 mm über 4 mm
habituell offen
über 4 mm
skelettal offen
tief T über 1 mm,
bis 3 mm
über 3 mm ohne/mit Gingivakontakt über 3 mm mit traumatischem Gingivakontakt
Transversale Abweichung B Bukkal-/Lingual-okklusion
K Kopfbiss beidseitiger Kreuzbiss einseitiger Kreuzbiss
Kontaktpunktabweichung
Engstand
E unter 1 mm über 1 mm,
bis 3 mm
über 3 mm,
bis 5 mm
über 5 mm
Platzmangel P bis 3 mm über 3 mm,
bis 4 mm
über 4 mm
Grad Erklärung:
A Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV.
U Zahnunterzahlen – also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage – sind im Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung nötig ist.
S Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt – mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
D Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung größer als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden muss. Diese “leichte Ausprägung” einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst gezahlt werden.
M Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) bleiben im Leistungskatalog der GKV
O Der offene Biss, welcher auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig ist – ist erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten. Bei geringer Ausprägung muss die Behandlung privat finanziert werden.
T Tiefbissfälle werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen, welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung.