Mit Urteil vom 12.04.2005 (Az. Rs. C-145/03) hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Kostenerstattung von medizinischen Behandlungen im Ausland weiter verfestigt. Im konkreten Fall begab sich eine in Spanien lebende deutsche Staatsbürgerin wegen der Behandlung eines bösartigen Tumors nach Deutschland. Da der behandelnde Arzt meinte, dass der Tumor nur in einer Spezialklinik  in Züricher zu behandeln wäre, wurde eine Verlegung nach Zürich veranlasst.
Nach Abschluss der Behandlung reichte die Patientin die Kosten der Behandlung bei ihrer spanischen Krankenkasse ein. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung aab, da sich die Patientin ohne Zustimmung der spanischen Krankenkasse in einen so genannten Drittstaat begeben habe.

Dieser Meinung konnte sich der Europäische Gerichtshof nicht anschließen. Vielmehr bejahte das Gericht den Anspruch auf Kostenerstattung, denn die im Rahmen der maßgeblichen EU-Verordnung zulässige Behandlung in Deutschland schließe auch bei einer entsprechenden Diagnose des behandelnden Arztes die Behandlung in einem Drittstaat ein. Nicht von Bedeutung sei, dass es sich bei dem Drittstaat nicht um ein Mitgliedsland der EU handelt.

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.