Der Kläger begehrt Kostenerstattung für die in den Jahren 1994 bis 1997 erfolgte Ersetzung von 8 Amalgamfüllungen durch Gold-Inlays. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da Gold-Inlays nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und sie medizinisch nicht notwendig gewesen wären. Mit der vom Bundessozialgericht  (BSG) zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt.

Das BSG hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, da das LSG hatte nicht genügend berücksichtigt, dass die beklagte AOK dem Kläger im August 1992 eine Kostenerstattung von insgesamt 1.760 DM in Aussicht gestellt, eine weitergehende Leistung jedoch abgelehnt hatte. Hierin könnte eine Leistungsablehnung i.S. des § 13 Abs 3 SGB V – als Grundvoraussetzung der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung – liegen. War dies der Fall, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits – auch unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Senats vom 6.10.1999 – von weiteren, bisher nicht abschließend geklärten Einzelheiten ab.

BSG, Urteil vom 30.10.2002, Az. B 1 KR 31/01 R.

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Datum der Erstellung: 17.05.2007, letzten Änderung: 17.05.2007, letzte Überprüfung: 17.05.2007.