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Auch bei der Zahnersatzversorgung ist der Zahnarztvertrag ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, der gemäß § 627 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Damit wird das Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Versicherte aufgrund eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes zur Kündigung veranlasst worden ist. Eine mangelhafte Leistung reicht hierfür nicht aus. Das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes muss das Gewicht eines wichtigen Grundes haben. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist.
Im zu verhandelnden Fall war eine Nachbesserung durch den Vertragszahnarzt nach 15 erfolglosen Behandlungsversuchen und einer ständigen Verschlechterung des Zahnzustandes nicht zumutbar.
LSG Bayern, Urteil vom 07.07.2004, Az. L 3 KA 504/03
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 27.05.2007, letzten Änderung: 27.05.2007, letzte Überprüfung: 27.05.2007.