Ausfallhonorar bei kurzfristiger Terminabsage (OLG Stuttgart)

Ein Patient sagte 4 Stunden vor der geplanten  Behandlung den Termin bei einem Zahnarzt ab, da angeblich ein Gerichtstermin bevorstand.  Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, forderte daraufhin einen Schadensersatz, da er die fest eingeplante Behandlungszeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte. Außerdem sei der Patient beim Beratungsgespäch schriftlich darauf hingewiesen worden, das eine Absage 24 Stunden vorher mitzuteilen sei. Andernfalls würde eine Ausfallsgebühr berechnet. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Ellwangen dem klagenden Zahnarzt Schadensersatz in Höhe von 2.512,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen, da der Beklagte durch die Absage eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe.

Das Oberlandesgericht  stellte grundsätzlich fest:
Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB i.V. mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) zustehen können, ohne dass der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB stehe in diesem Fall nicht zur Debatte, da eine neuer Termin vereinbart worden sei. Einen Schadenersatzanspruchs nach § 252 BGB lehnte das OLG ab, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass er sich darum bemüht habe, einen anderen Patienten einzubestellen oder wenn er behauptet und konkret belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (zum hypothetischen Geschehensablauf wurde nichts vorgetragen) entspricht. Beides sei nicht der Fall.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.2007, Az. 1 U 154/06

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Datum der Erstellung: 15.05.2007, letzten Änderung: 15.05.2007, letzte Überprüfung: 15.05.2007.